Cannabisanbau im Kleingarten

Der Kreisverband informiert

Der private Anbau von Cannabis im Bereich von Kleingartenan- lagen ist auch nach Inkrafttreten des CanG grundsätzlich nicht erlaubt!

Liebe Gartenfreundinnen, liebe Gartenfreunde,

wir möchten euch heute über die aktuellen Entwicklungen zum Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz – CanG) informieren. Am 23. Februar 2024 hat der Bundestag das CanG verabschiedet und mittlerweile hat auch der Bundesrat weitgehend unverändert zugestimmt. Ein Inkrafttreten des Gesetzes ist zum 1. April bzw. 1. Juli 2024 geplant.

Wichtige Infos zum privaten Anbau von Cannabis

Das Wichtigste vorab: Der private Anbau von Cannabis in Kleingartenanlagen bleibt auch nach Inkrafttreten des CanG grundsätzlich nicht erlaubt! Der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen ist nur in der eigenen Wohnung oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort erlaubt. Da dies in Kleingärten nicht zulässig ist, außer bei einer gesetzlich bestandsgeschützten Wohnnutzung (§18 (2) bzw. §20a (8) BKleingG), ist der Anbau in unseren Parzellen meist nicht möglich.

Selbst in Fällen bestandsgeschützter Wohnnutzung ist der Anbau nur innerhalb der Laube zulässig. Das Gesetz verlangt, dass Cannabis vor dem Zugriff Dritter, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, geschützt wird. Dies ist auf typischen Kleingartenparzellen oft nicht zu gewährleisten.

Gemeinschaftlicher Anbau in Anbauvereinigungen

Die Nutzung von Kleingartenflächen durch Anbauvereinigungen ist ebenfalls nicht zulässig. Pachtverträge nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) können nur mit natürlichen Personen abgeschlossen werden. Zudem wären die hohen Anforderungen an den Kinder- und Jugendschutz (§ 23 Abs. 3 CanG) in Kleingartenanlagen schwer umzusetzen.

Diskussion zu Begriffen wie Wohnung, Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt

Einige Interessierte verweisen auf die Unterscheidung zwischen Wohnsitz und Wohnung, um den Anbau im Kleingarten zu legitimieren. Die Bundesregierung hat jedoch klargestellt, dass der Anbau von Cannabis außerhalb geschlossener Wohnungen problematisch ist, da der Schutz vor unbefugtem Zugriff schwer umzusetzen ist und ein Risiko der unkontrollierten Verbreitung besteht.

Fazit

Der Anbau von Cannabis im Kleingarten bleibt weitgehend untersagt. Wir empfehlen daher, die entsprechenden Gartenordnungen und Pachtverträge klarstellend zu ergänzen. Die Rechtsauffassung des Bundesverbands der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. (BKD) bestätigt diese Sichtweise.

Quelle: Kreisverband der Gartenfreunde Schwerin e.V.

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